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Verordnung über Systeme zur Verbesserung der Energieeffizienz im Zusammenhang mit der Entlastung von der Energie- und der Stromsteuer in Sonderfällen
(Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung – SpaEfV)

 

Am 05.08.2013 ist die Durchführungsverordnung, welche die Details für die Rückerstattungsberechtigten regelt, im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und ist mit dem 06.08.2013 in Kraft getreten. Sie lehnt sich dabei stark an den zuvor publizierten Referentenentwurf an.
Das BMWi fordert die Verbesserung der Effizienz der Unternehmen in Deutschland und gewährt den Spitzenausgleich nur noch dann, wenn der Nachweis zur Implementierung eines Systems zur Verbesserung der Effizienz erbracht wird. Um weiterhin eine Entlastung von der Energie- und der Stromsteuer in Sonderfällen, unabhängig von der Unternehmensgröße, beantragen zu können, ist entweder ein gültiges DIN EN ISO 50001-Zertifikat oder eine gültige EMAS-Registrierungsurkunde Voraussetzung. Für KMU gibt es zwei weitere Möglichkeiten einen Nachweis für die Einführung eines Systems zur Verbesserung der Effizienz zu erbringen. Jährlich kann dann ein Energieaudit nach DIN EN 16247-1 und der damit verbundene Energieauditbericht als Nachweis dienen oder der Nachweis erfolgt durch Einführung des alternativen Systems und das damit verbundene Testat. Bis zum Antragsjahr 2015 gewährt der Verordnungsgeber Erleichterungen und ermöglicht eine schrittweise Einführung eines Systems zur Verbesserung der Effizienz im Zusammenhang mit der Entlastung von der Energie- und der Stromsteuer in Sonderfällen.

In jedem Fall benötigen alle Unternehmen des produzierenden Gewerbes für die Rückerstattung der Steuern für 2013 noch in diesem Jahr einen Nachweis über den Beginn der Einführung in Form eines Zertifikats!

Nachweisführung in der Einführungsphase:
In der Durchführungsverordnung ist eine definierte, stufenweise Implementierung der Systeme bis 2015 beschrieben. 2013 und 2014 bietet der Verordnungsgeber die Möglichkeit einer Erleichterung bei der Einführung der Systeme, fordert jedoch einen Nachweis über den Beginn der Einführung.

Nachweisführung im Regelverfahren:
Ab dem Antragsjahr 2015 gilt die Nachweisführung im Regelverfahren, bei dem die Systeme, unabhängig welches Anwendung findet, vollständig umgesetzt werden müssen, um vom Spitzenausgleich zu profitieren.