Strom- und Energiesteuergesetzesänderung:: Spitzenausgleich nach Strom- und Energiesteuergesetz für Unternehmen des produzierenden Gewerbes wird an zusätzliche Bedingungen geknüpft

Strom- und Energiesteuergesetzesänderung: Spitzenausgleich nach Strom- (§10) und Energiesteuergesetz (§55) für Unternehmen des produzierenden Gewerbes wird an zusätzliche Bedingungen geknüpft Unternehmen des produzierenden Gewerbes konnten sich bisher einen Großteil der Stromsteuer und der Energiesteuer auf Antrag erstatten lassen. Grundlage ist der Spitzenausgleich nach dem Stromsteuergesetz (§10 StromStG) und dem Energiesteuergesetz (§55 EnergieStG). Mit dem Gesetz…