Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

von Convia GmbH, Erich-Steinfurth-Str.6,10243 Berlin im Folgenden CONVIA genannt,

§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.
(2) Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Käufer, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

§ 2 Vertragsgegenstand
Diese Geschäftsbedingungen gelten für den Kauf und die Lieferung / Montage / Installation der in dem Angebot der CONVIA, welches Vertragsgrundlage ist, genau bezeichneten Anlagenteile.

§ 3 Preise und Zahlung
(1) Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten die in dem Angebot der CONVIA, welches Vertragsgrundlage ist, genannten Preise zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe und beinhalten auch die Lieferung/Montage/Installation der Anlage beim Käufer.
(2) Zahlungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung zu leisten. Verzugszinsen werden mit 8% über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der EZB berechnet. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn die CONVIA eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Käufer eine geringere Belastung nachweist. Die CONVIA behält sich die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden vor.
(3) Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.

§ 4 Überlassene Unterlagen
An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Käufer überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behält sich die CONVIA Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, die CONVIA erteilen dazu dem Käufer unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung.

§ 5 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
Dem Käufer steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Käufer nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 6 Eigentumsvorbehalt
(1) Die CONVIA behält sich das Eigentum an den gelieferten Anlagenteilen bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Kaufvertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn die CONVIA sich nicht stets ausdrücklich hierauf beruft.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen, soweit nicht zwischen den Parteien in einem gesonderten Servicevertrag etwas anderes bestimmt ist. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Käufer die CONVIA unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der CONVIA die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den der CONVIA entstandenen Ausfall.

§ 7 Gewährleistung und Mängelrüge
(1) Gewährleistungsrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser den Mangel unverzüglich anzeigt. Die Mängelanzeige muss schriftlich erfolgen.
(2) Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Lieferung und Erstinstallation beim Kunden.
(3) Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Anlage einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so wird die CONVIA die mangelhaften Anlagenteile, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge, nach ihrer Wahl nachbessern oder Ersatzteile liefern. Zur Nacherfüllung ist der CONVIA stets eine angemessene Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt
(4) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
(5) Die CONVIA trägt solche Aufwendungen für die Nacherfüllung
(Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten) nicht, die dadurch entstehen, dass der Käufer die Anlage nach der Lieferung an einen anderen Ort verbringt, es sei denn, dies ist zur vertragsgemäßen Verwendung der Anlage zwingend notwendig.

§ 8 Haftung
(1) Die CONVIA leistet Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund
(z.B. Pflichtverletzung, unerlaubte Handlung) nur in folgendem Umfang: – bei Vorsatz in voller Höhe – bei grober Fahrlässigkeit nur in Höhe des typischen und vorhersehbaren Schadens – in anderen Fällen nur in Höhe des typischen und vorhersehbaren Schadens und zwar begrenzt auf die 5- fache Summe des in der Vertragsurkunde genannten Kaufpreises.
(2) Die gesetzliche Haftung bei Personenschäden und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Der CONVIA steht der Einwand des Mitverschuldens offen.

§ 9 Verjährung
(1) Über die in § 8 getroffene Regelung für Mängelansprüche hinaus, beträgt die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, ein Jahr. Die Verjährungsfrist gilt auch dann, wenn die Ansprüche nicht mit einem Mangel oder einer Pflichtverletzung in Verbindung stehen.
(2) Die vorstehende Verjährungsfrist gilt mit folgender Maßgabe: Die Verjährungsfrist gilt nicht im Falle des Vorsatzes. Die Verjährungsfrist gilt im übrigen auch dann nicht, wenn die CONVIA den Mangel oder die Pflichtverletzung arglistig verschwiegen oder soweit sie eine Garantie für die Leistung übernommen hat. Insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Die Verjährungsfrist gilt für Schadensersatzansprüche zudem nicht in den Fällen einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz oder bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei schuldhafter Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht.
(3) Soweit in diesen Bestimmungen Schadensersatzansprüche genannt sind, sind auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen mit umfasst.

§ 10 Gerichtsstand und Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle Leistungen der CONVIA ist Berlin. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Sitz der CONVIA.

§ 11 Sonstiges
(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen oder des Kaufvertrages unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Vertragspartner verpflichten sich anstelle der unwirksamen Bestimmung eine Regelung herbeizuführen, die dem beabsichtigten Erfolg am nächsten kommt und die die Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmung gekannt hätten.
(2) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages, insbesondere die Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses bedürfen der Schriftform.

Stand: 12.2008

AGB Service- und Instandhaltung für EPOS-Anlagen

von Convia GmbH, Erich-Steinfurth-Str.6, 10243 Berlin im Folgenden CONVIA genannt,

§ 1 Leistungsumfang

(1) Die CONVIA übernimmt für die in der Leistungsbeschreibung der Anlage 1 zum Servicevertrag bezeichneten Serviceleistungen, wobei Inspektion alle Maßnahmen zur Feststellung des Ist-Zustandes der Anlage Wartung alle Maßnahmen zur Bewahrung des Ist-Zustandes der Anlage Instandsetzung alle Maßnahmen zur Wiederherstellung des Soll-Zustandes der Anlage umfasst.

(2) Soweit in der Leistungsbeschreibung die Bereitstellung von Updates vereinbart wird, bedeutet Update neue Programmstände zur Fehlerbeseitigung und Optimierung. Upgrade hingegen bedeutet eine neue Version der Software mit neuen Funktionalitäten.

(3) Nicht in den Serviceleistungen enthalten sind Leistungen für Soft- und Hardware, die nicht von der CONVIA geliefert wurde. Darüber hinaus umfasst die Hardware-Wartung nicht: Jährliche Kalibrierung der Messgeräte, wenn nicht anders vereinbart. Lieferung, Installation und Austausch von Zusatzeinrichtungen, Zubehör und Fremdkomponenten Leistungen im Zusammenhang mit einem Standortwechsel der Anlage Beseitigung von Schäden, die laut AVB-Schwachstrom der Schwachstromversicherung unterliegen Beseitigung von Schäden und Störungen, die durch unsachgemäße Behandlung seitens des Auftraggebers die konkrete Umgebung der Anlage oder durch höhere Gewalt oder sonst nicht von der CONVIA zu vertretende Einwirkungen verursacht werden Materialkosten im Reparaturfall.

(4) In der Leistungsbeschreibung vereinbarte sog. Inklusivservicestunden verfallen nach Ende des Kalenderquartals, in dem sie zur Verfügung standen und werden nicht in folgende Quartale übertragen.

(5) Voraussetzung für einen Onlinesupport ist die Bereitstellung des Onlinesystemzugangs durch den Auftraggeber.

§ 2 Preise und Zahlung

(1) Preis, Umfang und die Art der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen sind in der Anlage 1 aufgeführt. Die im Servicevertrag der CONVIA genannten Preise gelten zzgl. der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Umsatzsteuer.

(2) Materialkosten werden, soweit in der Leistungsbeschreibung nichts anderes bestimmt ist, separat und nach konkretem Aufwand berechnet.

(3) Die Rechnungslegung erfolgt ¼ -jährlich. Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.

(4) Leistungen, die über die in der Leistungsbeschreibung genannten hinausgehen, sind gesondert zu vergüten und werden nach dem entstandenen Aufwand nach den sonst üblichen Preisen der CONVIA in Rechnung gestellt. Die Vergütung für eine Servicestunde beträgt 120 € inkl. Anfahrtskosten.

§ 3 Vertragsdauer und Kündigung

(1) Der Vertrag beginnt mit der Annahme des von der CONVIA unterbreiteten Angebots.

(2) Der Vertrag wird für die Dauer von zwei Jahren geschlossen und verlängert sich jeweils um ein weiteres Kalenderjahr, falls er nicht mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des jeweiligen Vertragsjahres schriftlich gekündigt wird. Für die Fristwahrung ist der Zugang der Kündigung maßgeblich.

(3) Die Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund bleibt vorbehalten. Ein wichtiger Grund liegt zugunsten der CONVIA vor, wenn der Auftraggeber mit der Zahlung von zwei oder mehr der vierteljährlichen Vergütungsbeträge in Verzug gerät. Ein wichtiger Grund liegt darüber hinaus vor, wenn nach Abwägung der beiderseitigen Interessen ein Festhalten am Vertrag nicht zumutbar ist.

(4) Jede Kündigung bedarf zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

§ 4 Leistungszeiten

(1) Soweit zwischen den Parteien ein Telefonsupport vereinbart ist, ist dieser werktags in der Zeit von 9 bis 17 Uhr erreichbar. Eine darüber hinausgehende Pflegebereitschaft bedarf der gesonderten schriftlichen Vereinbarung.

(2) Soweit in der Leistungsbeschreibung eine Frist zur Behebung von Geräteschäden genannt ist, so liegt eine nicht fristgerechte Leistung nur insoweit vor, als sie von der CONVIA zu vertreten ist. Die Fristvereinbarung ist keine Garantieübernahme.

§ 5 Mitwirkung des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber stellt der CONVIA alle zur Erfüllung der vereinbarten Leistung notwendigen Informationen und Daten zur Verfügung. Er trifft darüber hinaus alle zumutbaren Maßnahmen zur Feststellung, Eingrenzung und Dokumentation von Störungen und Fehlern.

(2) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nur unzureichend nach und verzögert sich dadurch die Erbringung der Leistung, so ist die CONVIA hierfür nicht verantwortlich und kann nach billigem Ermessen den erforderlichen Mehraufwand gegenüber dem Auftraggeber in Rechnung stellen.

(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet Störungen und Fehler unverzüglich der CONVIA anzuzeigen.

(4) Eine beabsichtigte Verlegung oder Erweiterung des Betriebes des Auftraggebers ist der CONVIA rechtzeitig mitzuteilen, so dass diese die erforderlichen Vorbereitungen treffen kann.

§ 6 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

Eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung möglich. Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftraggeber nur wegen unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis zu.

§ 7 Sach- und Rechtsmängel

Gelingt es dem CONVIA nicht innerhalb einer angemessenen Frist einen Sach- oder Rechtsmangel zu beseitigen, ist der Auftraggeber nach erfolglosem Ablauf einer weiteren von ihm gesetzten Frist berechtigt die vereinbarte Vergütung zu mindern oder den Vertrag außerordentlich zu kündigen. Mängel, die nur zu einer unerheblichen Minderung der Nutzbarkeit der Anlage führen berechtigen weder zur Minderung noch zur Kündigung.

§ 8 Haftung

(1) Die CONVIA leistet Schadenersatz gleich aus welchem Rechtsgrund

(z.B. Pflichtverletzung, unerlaubte Handlung) nur in folgendem Umfang: bei Vorsatz in voller Höhe bei grober Fahrlässigkeit nur in Höhe des typischen und vorhersehbaren Schadens in anderen Fällen nur in Höhe des typischen und vorhersehbaren Schadens und zwar begrenzt auf die in den vorangegangenen zwei Vertragsjahren gezahlte Vergütung, wobei angebrochene Vertragsjahre auf zwei Vertragsjahre hochgerechnet werden.

(2) Die gesetzliche Haftung für Personenschäden bleibt unberührt. Der CONVIA steht der Einwand des Mitverschuldens offen.

§ 9 Verjährung

(1) Die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, beträgt ein Jahr.

(2) Die vorstehende Verjährungsfrist gilt mit folgender Maßgabe: Die Verjährungsfrist gilt nicht im Falle des Vorsatzes. Die Verjährungsfrist gilt im Übrigen auch dann nicht, wenn die CONVIA GmbH einen schadensursächlichen Mangel oder eine Pflichtverletzung arglistig verschwiegen oder soweit sie die Garantie für die Leistung übernommen hat. Insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Die Verjährungsfrist gilt für Schadensersatzansprüche zudem nicht in den Fällen einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz oder bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei schuldhafter Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht.

(3) Soweit in diesen Bestimmungen Schadensersatzansprüche genannt sind, sind auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen mit umfasst. Stand: 12.2008 Seite 2 von 3 AGB AGB Service- und Instandhaltung für EPOS-Anlagen

§ 10 Geheimhaltung

Die Vertragspartner verpflichten sich, alle ihnen bei der Vertragsdurchführung von dem jeweils anderen Vertragspartner zugehende oder bekannt werdende Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse oder als vertraulich bezeichnete Informationen geheim zuhalten. Die Vertragspartner verwahren und sichern die Vertragsgegenstände so, dass ein Missbrauch durch Dritte unwahrscheinlich ist.

§ 11 Gerichtsstand und Erfüllungsort

Erfüllungsort für alle Leistungen der CONVIA ist Berlin. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Sitz der CONVIA.

§ 12 Sonstiges

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen oder des Servicevertrages unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Vertragspartner verpflichten sich anstelle der unwirksamen Bestimmung eine Regelung herbeizuführen, die dem beabsichtigten Erfolg am nächsten kommt und die die Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmung gekannt hätten.

(2) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages, insbesondere die Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses bedürfen der Schriftform.

Stand: 12.2008