Verordnung

Im Mai 2016 trat die EnSTransV (Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung) in Kraft, welche neue Vorgaben bezüglich der Energiesteuer- und Stromsteuerrückerstattungen regelt.

Als Neuerung müssen Unternehmen, die gewisse energie- und stromsteuerrechtliche Steuerbegünstigungen in Anspruch nehmen, einmal jährlich bis spätestens 30. Juni des Folgejahres eine Meldung zu erhaltenen Steuerentlastungen abgeben. Mit dieser Verordnung werden Vorgaben des EU-Beihilferechts zu Veröffentlichungs-, Informations- und Transparenzpflichten umgesetzt.

Die Pflicht zur Abgabe gilt bei Inanspruchnahme der folgenden Steuerentlastungen:

  • § 50 des Energiesteuergesetzes (Steuerentlastung für Biokraftstoffe),
  • § 53a des Energiesteuergesetzes (vollständige Steuerentlastung für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme),
  • § 53b des Energiesteuergesetzes (teilweise Steuerentlastung für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme),
  • § 54 des Energiesteuergesetzes (Steuerentlastung für Unternehmen),
  • § 55 des Energiesteuergesetzes (Steuerentlastung für Unternehmen in Sonderfällen),
  • § 56 des Energiesteuergesetzes (Steuerentlastung für den Öffentlichen Personennahverkehr),
  • § 57 des Energiesteuergesetzes (Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft),
  • § 9b des Stromsteuergesetzes (Steuerentlastung für Unternehmen),
  • § 10 des Stromsteuergesetzes (Erlass, Erstattung oder Vergütung in Sonderfällen) und
  • § 14a der Stromsteuer-Durchführungsverordnung (Steuerentlastung für die Landstromversorgung).

Informieren Sie sich über entsprechende Verpflichtungen und verpassen Sie nicht den 30. Juni 2017 als Abgabetermin für erhaltene Steuerentlastungen zwischen Juli und Dezember 2016.

Weitere Informationen, sowie die vorgeschriebenen Vordrucke finden Sie hier.

 

Sollten Sie eine persönliche Beratung wünschen, sprechen Sie uns an, wir unterstützen Sie gerne.