PDF-Download: Newsletter 01/2013

———————————————————————————————————————————————————————-

Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kunden, wir freuen uns, Ihnen heute unseren ersten Newsletter in diesem Jahr vorstellen zu können.
Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen das gesamte CONVIA-Team.

Neuregelung des Spitzenausgleichs (§55 EnergieStG und §10 StromStG)

Durch die Koppelung des Anspruchs auf Rückerstattung der Energie- und Stromsteuer an ein Energiemana-gement-System nach ISO 50001, für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) auch alternativ nach DIN EN 16247, sollen Unternehmen dazu veranlasst werden, ein Energiemanagement-System im Betrieb zu installie-ren, welches sowohl die Verhaltensmuster optimiert als auch die Verbräuche reduziert. Seit Januar 2013 ist die Nachfolgeregelung des Spitzenausgleichs für produzierende Unternehmen in Kraft getreten und soll bis zum Jahr 2022 gelten. Die Steuervergünstigung ist dann an folgende Bedingungen geknüpft:
– Ab 2013 wurde in Ihrem Unternehmen mit der Einführung eines Energiemanagementsystems (EnMS) nach DIN EN ISO 50001 oder eines Umweltmanagementsystems (UMS) nach EMAS begonnen.
– Ab 2015 ist eine Zertifizierung nach DIN EN ISO 50001/ EMAS erfolgt und es können zusätzlich jährlich vordefinierte Einsparvorgaben nachgewiesen werden. Konkret bedeutet dies eine notwendige Einsparung von 1,3 % in den ersten Jahren im produzierenden Gewerbe.
– Für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) steht alternativ die DIN EN 16247 zur Wahl.
– Die Beantragung des Spitzenausgleichs erfolgt derzeit noch beim zuständigen Hauptzollamt, soll je-doch mittelfristig dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zugeordnet werden.

– Berechnungsbeispiel –

Bei einem Unternehmen mit 1GWh/a Stromverbrauch beträgt die Stromsteuerrückerstattung ca. 13.000€.

EEG-Umlagebefreiung nur noch mit ISO 50001 Zertifikat

Die besondere Ausgleichsregelung gemäß §§ 40 ff. Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) für energieintensive Unternehmen des produzierenden Gewerbes ist ebenfalls an Bedingungen geknüpft.
– Der Stromverbrauch muss mindestens 10GWh/a betragen, um mit Zertifikat umlagebefreit zu werden. Für Verbräuche von 1—10GWh/a kann die Befreiung ohne Zertifikat erfolgen.
– Das Verhältnis zwischen den Stromkosten und der Bruttowertschöpfung muss größer als 14% sein.
– Die Beantragung der EEG-Umlagebefreiung erfolgt beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon-trolle (BAFA).

Wir unterstützen Sie gerne

Auf Wunsch unterstützen wir Sie gerne beim Thema Energiemanagementsysteme und deren Einführung so-wie beim Thema Energieaudits. Im Rahmen unserer Tätigkeiten bieten wir diesbezüglich auch Informations-veranstaltungen, Schulungen und Beratungen an, von einzelnen Themengebieten, bis hin zur Einführung ei-nes Energiemanagementsystems als Komplettpaket, auch mittels unserer Eigenentwicklung, der Manage-mentsoftware EPOS. Ob Kleinunternehmen oder Großkonzern mit mehreren Standorten – sprechen Sie uns an, wir unterstützen Sie gerne.